Satzung

„Förderverein Dorfkirche zu Vietlübbe bei Gadebusch e.V.“

§1 Name, Sitz Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der am 21 . Februar 1992 gegründete Verein trägt den Namen „Förderverein Dorfkirche zu Vietlübbe bei Gadebusch e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Dragun.
  3. Der Verein wurde am 27.04.1993 unter der Nr. VR 49 eingetragen und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Grevesmühlen geführt.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein will die umfangreiche Restaurierung und Erhaltung der Kirche Vietlübbe als die älteste Dorfkirche Mecklenburgs in der Gegenwart und für die Zukunft fördern. Er will dazu beitragen, dass dieses kostbare Gotteshaus, unter Berücksichtigung seines historischen Anspruchs, eine den Bedürfnissen der Kirchgemeinde entsprechende Ausstattung erhält.
  2. Der Verein will dazu beitragen, dass auch die denkmalgeschützte Kapelle auf dem Friedhof erhalten bleibt und von der Gemeinde genutzt werden kann.
  3. Der Verein unterstützt die Kirchgemeinde bei der Organisation und Durchführung kultureller und wissenschaftlicher Veranstaltungen in und um die Kirche.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Konfession und Weltanschauung.
  2. Wer Mitglied werden will stellt einen schriftlichen Antrag an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand teilt dem Antragsteller seine Entscheidung mit. Im Falle der Ablehnung der Aufnahme ist der Widerspruch zulässig. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über die Aufnahme.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Ehrenmitgliedschaften. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig.
  3. Vereinsschädigendes Verhalten kann zum Ausschluss führen. Vereinsschädigendes Verhalten ist auch die Nichtbezahlung der Beiträge über einen längeren Zeitraum. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, der Widerspruch dagegen ist zu lässig. Die endgültige Entscheidung dazu trifft die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Versammlung.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge und Einnahmen

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge und Umlagen werden vom Vorstand festgelegt. Näheres regelt die Finanzordnung.
  2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Beiträge/Gebühren und Umsätze ganz oder teilweise erlassen.
  3. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung befreit werden.
  4. Der Verein finanziert sich weiter über Spenden und Zuschüsse.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. soweit vorhanden, die Ausschüsse

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr 1 mal statt, sie soll wenn möglich mit einem Fest oder Höhepunkt der Kirchgemeinde verbunden sein.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Durchführung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit derselben Frist einzuberufen, wenn
    1. der Vorstand dies beschließt
    2. mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diesen Antrag schriftlich beim Vorsitzenden stellt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar. Ausschussmitglieder sind ab 16 Jahre wählbar.
  6. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  7. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Antrag auf Änderung zugestimmt haben. Tagesordnungsanträge zur Satzungsänderung oder Vereinsauflösung dürfen selbst nicht gestellt werden und sind als unzulässig zu verwerfen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem oder den Stellvertretern
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. und 2 bis 5 Beisitzern
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Zeit von fünf Jahren gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Mehrfache Wiederwahlen sind zulässig. Bei Ausscheiden oder Rücktritt des Vorsitzenden erfolgt eine Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der Wahlperiode kann die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger wählen. Dem Vorstand soll der für die Kirchgemeinde Vietlübbe zuständige Pastor angehören
  3. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet diese. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangt.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er legt Maßnahmen fest, mit denen der Verein seine Ziele verfolgt und beschließt über die Verwendung der Mittel.
  6. Der Vorstand kann Mitglieder mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Er kann für besondere Aufgaben Beiräte und Ausschüsse bilden.
  7. Der Vorstand legt in der Mitgliederversammlung Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr und stellt die zukünftigen Vorhaben vor.

§ 9 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne § 26 BGB (Vertretungsvorstand) sind der Vorsitzende, sein(e) Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils 2 von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden Stellvertreter, Kassenwart und Schriftführer jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Für bestimmte Geschäfte kann der Vorstand untereinander Einzelvertretungsbefugnis beschließen.

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Ausschüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer/Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens einen von der Mitgliederversammlung des Vereins auf 2 Jahre gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    2. von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Sachverhalt ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Kirchgemeinde Vietlübbe mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen für die Satzungszwecke des Vereins zu verwenden ist.

§ 13 Inkraftsetzung

Die Satzung tritt nach Bestätigung auf der Mitgliederversammlung am 21. Juni 2008 in Kraft. Sie ersetzt komplett die bisherige Satzung mit ih ren Änderungen.

Vietlübbe, den 21 Juni 2008